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§ 6 Wahl des Vorstandes

  1. Zur Durchführung der Wahl des Vorstandes schlägt in der Regel der amtierende Vorstand aus der Mitgliederversammlung heraus ein Mitglied der Gesellschaft als Wahlleiter vor. Die Nominierung des Wahlleiters kann auch durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Wahlleiter führt die Wahl nach den in der Satzung festgelegten Grundsätzen durch. Auf Antrag muß die Stimmabgabe geheim und schriftlich erfolgen.
  3. Der Wahlleiter selbst kann nicht für die Vorstandswahl kandidieren.
  4. Der Wahlleiter nimmt zunächst die Vorschläge von Kandidaten des Vorstandes, anschließend die der anderen Teilnehmer der Mitgliederversammlung entgegen. Die einzelnen Kandidaten sind für die von der Satzung vorgesehenen Funktionen im Vorstand zu benennen. Ein vorgeschlagener Kandidat kann die Kandidatur vor der Wahl ablehnen.
  5. Wird ein abwesendes Mitglied zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen, so darf der Wahlleiter den Vorschlag nur entgegennehmen, wenn das schriftliche Einverständnis des Mitgliedes zu seiner Nominierung vorliegt.
  6. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstands ist grundsätzlich zulässig.
  7. Nach Auszählung der Stimmen gibt der Wahlleiter das Ergebnis unverzüglich bekannt und fragt die gewählten Mitglieder, ob sie die Wahl annehmen.
  8. Nach Abschluß des Wahlgeschäfts übergibt der Wahlleiter die Leitung der Sitzung dem neugewählten Vorstand. Im übrigen übernimmt der neugewählte Vorstand die Geschäfte innerhalb von zwei Wochen.
  9. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchführen zu lassen.
  10. Laut Satzung (7 Abs. 1) ist die Wahl des Vorstandes auch durch schriftliche Abstimmung (Briefwahl) zulässig. In diesem Fall gibt der amtierende Vorstand seinen Vorschlag den Mitgliedern per Rundschreiben bekannt. Diese können ihrerseits innerhalb von 4 Wochen weitere Wahlvorschläge machen, wobei es in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der Vorgeschlagenen bedarf. Nach Ablauf dieser Frist wird den Mitgliedern der Wahlvorschlag schriftlich unterbreitet. Als gewählt gilt, wer nach Ablauf einer weiteren Frist von 4 Wochen die einfache Mehrheit der schriftlich eingegangenen Stimmen auf sich vereinigt.

§ 7 Anträge

  1. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem anberaumten Termin beim Geschäftsführer schriftlich eingegangen sein.
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Deutsche Gesellschaft für Geschichte und Theorie der Biologe e.V.
 
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