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§§ 10-11 Wissenschaftliche Kongresse und andere wissenschaftliche Veranstaltungen

§ 10 Jahrestagung

  1. Einmal jährlich sollen sich die Mitglieder, in der Regel im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung, zu einer wissenschaftlichen Jahrestagung treffen können. Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Vortrag anzumelden.
  2. Ein schriftlicher Hinweis auf die Jahrestagung ist allen Mitgliedern zuzustellen und soll nach Möglichkeit 6 Monate vor dem vorgesehenen Termin in ihren Händen sein. Ein vorläufiges Programm der Jahrestagung soll den Mitgliedern nach Möglichkeit nicht später als drei Monate vor dem vorgesehenen Termin zugestellt werden.
  3. Die Vorbereitung und Durchführung der Jahrestagung liegt in den Händen des Vorstandes in Abstimmung mit der örtlichen Tagungsleitung. Der Vorstand entscheidet über die Annahme von Vortragsanmeldungen und das Programm. Er hat das Recht, die Redezeit für die einzelnen Beiträge festzusetzen.
  4. Vortragsanmeldungen, die nicht 4 Monate vor Beginn der Jahrestagung zusammen mit einer Kurzfassung beim Vorstand eingegangen sind, müssen bei der Aufstellung des gedruckten Programms nicht mehr berücksichtigt werden.
  5. Die Fachsitzungen der Jahrestagung sollen jeweils unter der Leitung eines der Mitglieder stehen. Die Sitzungsleiter sorgen für die Einhaltung der Programmfolge und der Redezeiten. Sie sind zur Änderung der Vortragsfolge - in Absprache mit den Referenten - berechtigt.
  6. Der Vorstand kann anläßlich der Jahrestagung allgemeine öffentliche Vortragsveranstaltungen durchführen.
  7. Den Ort der nächsten Jahrestagung bestimmt die Mitgliederversammlung. Kommt eine Entscheidung nicht zustande, so bleibt die Entscheidung über den Tagungsort dem Vorstand überlassen.
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Deutsche Gesellschaft für Geschichte und Theorie der Biologe e.V.
 
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