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§ 6

  1. Die Vereinsorgane sind:
    1. der Gesamtvorstand, bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und dem Leiter bzw. der Leiterin des Biohistoricums,
    2. die Mitgliederversammlung.
  2. Auf Antrag des Gesamtvorstandes können durch Beschluß der Mitgliederversammlung weitere Mitglieder in den Gesamtvorstand (1.a) berufen werden.

§ 7

  1. Der Gesamtvorstand wird mit Ausnahme des Leiters bzw. der Leiterin des Biohistoricums mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Seine Wahl ist auch durch schriftliche Abstimmung (Briefwahl) zulässig.
  2. Der Leiter des Biohistoricums im Gesamtvorstand wird von dieser Institution benannt und bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind, gleichwohl aus wie vielen Personen der Gesamtvorstand jeweils besteht, der erste Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter, der Leiter bzw. die Leiterin des Biohistoricums, der Schatzmeister und der Geschäftsführer, mit der Maßgabe, daß der Verein von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird.
  4. Dem Schatzmeister obliegt die Betreuung des Vereinsvermögens. Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere die ausführende Verwaltung. Der Geschäftsführer ist insoweit federführend im Rahmen des Gesamtvorstandes.
  5. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre bestellt werden. Die Rechnungsprüfung ist zwingend alljährlich nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres, im übrigen im Ermessen der Rechnungsprüfer oder auf Veranlassung des Gesamtvorstandes wahrzunehmen.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
   
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Deutsche Gesellschaft für Geschichte und Theorie der Biologe e.V.
 
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