Satzung der Deutsche Gesellschaft für Geschichte und Theorie der Biologie e. V.

§ 1

Der Verein führt den Namen “Deutsche Gesellschaft für Geschichte und Theorie der Biologie e. V.”. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bonn eingetragen.

§ 2

Sitz des Vereins ist Bonn.

§ 3

Zweck und Aufgaben des Vereins sind es, die Erforschung und Vermittlung der Geschichte und Theorie aller Fachgebiete der Biologie durch wissenschaftliche Veranstaltungen wie Kolloquien, Symposien, Arbeitskreise zu fördern, den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder und junger Nachwuchswissenschaftler zu pflegen, die Beziehungen zu entsprechenden Vereinigungen des In- und Auslandes, insbesondere der europäischen Nachbarstaaten, auszubauen und die gemeinsamen Ziele in der Öffentlichkeit wirksam zu vertreten. Darüber hinaus ist die Gesellschaft offen für jede Form interdisziplinärer Zusammenarbeit.

§ 4

Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

  1. Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder und diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, deren schriftliche Beitrittserklärung vom Gesamtvorstand angenommen wurde, sowie außerordentliche Mitglieder.
  2. Alle ordentlichen Mitglieder haben die gleichen Rechte. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  3. Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
  4. Ein Mitglied kann unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf den Schluß des Geschäftsjahres durch schriftliche, dem Vorstand gegenüber abzugebende Erklärung ausscheiden.
  5. Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen, können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung kann, nach Vorschlag durch ein ordentliches Mitglied der Gesellschaft (per E‑Mail, Brief oder Wortmeldung), Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, jedoch von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 6

  1. Die Vereinsorgane sind:
    a. der Gesamtvorstand, bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und dem Leiter bzw. der Leiterin des Biohistoricums,
    b. die Mitgliederversammlung.
  2. Auf Antrag des Gesamtvorstandes können durch Beschluß der Mitgliederversammlung weitere Mitglieder in den Gesamtvorstand (1.a) berufen werden.

§ 7

  1. Der Gesamtvorstand wird mit Ausnahme des Leiters bzw. der Leiterin des Biohistoricums mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Seine Wahl ist auch durch schriftliche Abstimmung (Briefwahl, elektronische Medien: E‑Mail, E‑Post) zulässig.
  2. Der Leiter des Biohistoricums im Gesamtvorstand wird von dieser Institution benannt und bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind, gleichwohl aus wie vielen Personen der Gesamtvorstand jeweils besteht, der erste Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter, der Leiter bzw. die Leiterin des Biohistoricums, der Schatzmeister und der Geschäftsführer, mit der Maßgabe, daß der Verein von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird.
  4. Dem Schatzmeister obliegt die Betreuung des Vereinsvermögens. Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere die ausführende Verwaltung. Der Geschäftsführer ist insoweit federführend im Rahmen des Gesamtvorstandes.
  5. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre bestellt werden. Die Rechnungsprüfung ist zwingend alljährlich nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres, im übrigen im Ermessen der Rechnungsprüfer oder auf Veranlassung des Gesamtvorstandes wahrzunehmen.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§8

  1. Der Vorsitzende beruft einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, die mit einem wissenschaftlichen Tagungsprogramm verbunden ist. Der Vorsitzende kann dann Mitgliederversammlungen einberufen, wenn wichtige Beschlüsse zu fassen sind oder das Vereinsinteresse dies erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
  2. Der Mitgliederversammlung stehen zu:
    a. Entgegennahme des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    b. Abnahme der Jahresrechnung und Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    c. Festsetzung des Haushaltsplanes und Billigung etwaiger außerordentlicher Aufgaben,
    d. Wahlen zum Vorstand sowie die Wahl der Rechnungsprüfer,
    e. Wahl des Tagungsortes nach Vorschlag des Gesamtvorstandes.
  3. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung muß schriftlich erfolgen. Eine ordnungsgemäße Einladung liegt vor, wenn diese an jene Anschrift gerichtet ist, die dem Vorstand zuletzt benannt wurde. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Neben der Briefzustellung sind auch Benachrichtigungen durch elektronische Medien (E‑Mail und E‑Post) zulässig. Der Gegenstand der beabsichtigten Beschlußfassung ist in der Einladung mitzuteilen.
  4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet für den Fall der Stimmengleichheit das Los.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und sind vom Vorsitzenden, hilfsweise durch einen seiner Vertreter zu unterzeichnen.
  6. Der Vorstand kann im Übrigen voll wirksame Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Zirkularverfahren herbeiführen, dergestalt, daß er allen Mitgliedern eine Beschlußvorlage des Vorstandes zuleitet und das Votum der Mitglieder unter Nennung einer Frist von mindestens vier Wochen erbittet. Der Beschluß wird nach Maßgabe des übermittelten Vorschlages rechtswirksam, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder innerhalb dieser Frist nicht widerspricht.

§9

  1. Über die Anträge auf Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder nötig.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes gehen das Vereinsvermögen und der Sachbesitz des Vereins zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 3  in das Eigentum des “Biohistoricums, Forschungsarchiv für die Geschichte der Biologie“ mit derzeitigem Sitz im Forschungsmuseum Alexander Koenig in Bonn, über.
  3. Die Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

§10

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§11

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12

Die Mitgliederversammlung überträgt dem Gesamtvorstand das Recht, Satzungsänderungen zu beschließen, die von den hierfür zuständigen amtlichen Dienststellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit verlangt werden.

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Die Satzung ist errichtet am 29. Juni 1991. Geändert am 13.02.1992 in § 7 (Gesamtvorstand); geändert am 25.06.1994 in § 6 (Vereinsorgane), § 7 (Vereinsorgane) und § 9 (Satzungsänderung und Auflösung) und geändert am 26.06.1999 in § 2 (Vereinssitz) und § 7 (Gesamtvorstand). Und geändert am 19.06.2009 in § 2 (Vereinssitz) und § 7 (3) (Nur zweimalige Wiederwahl des Vorsitzenden – entfällt) sowie in § 6 (1), §7 (1), (2) und (3) die Auflösung der “Gesellschaft zur Gründung und Förderung eines Museums für die Geschichte der Biologie e. V.” in Leiterin bzw. Leiter des Biohistoricums. Und geändert am 17.06.2016 in § 7 (1) (Briefwahl des Gesamtvorstandes über elektronische Medien), § 8 (3) (Einberufung der Mitgliederversammlung über elektronische Medien), sowie § 9 (2) (Zuwendungsinstitution bei Übertragung des Eigentums ist nun das Biohistoricum). Weiterhin geändert am 15.06.2019 in § 5 (6) (Ehrenmitgliedschaft).

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